In den Wahlkabinen für die Bundestagswahl am 24. September darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Das steht in der jetzt geänderten Bundeswahlordnung. Demnach habe der Wahlvorstand "einen Wähler zurückzuweisen", der "für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt" hat. Ein Sprecher des Innenministeriums sagte: "Wer erwischt wird, darf seinen Wahlzettel nicht abgeben."

Geändert wurde damit Paragraf 56 der Bundeswahlordnung. Das Wahlgeheimnis soll dadurch geschützt sowie die Verbreitung der abfotografierten Stimmabgabe verhindert werden – und so auch eine Beeinflussung anderer Wähler.  

Als Hintergrund des geplanten Verbots gilt demnach ein Vorfall bei der US-Wahl: Damals hatte der Sohn von Donald Trump noch aus der Wahlkabine einen Tweet samt Foto seiner Stimme für den Vater gepostet.

Allerdings darf in Deutschland nach wie vor niemand sehen, was die Bürger in der Wahlkabine tun; das Smartphone muss nicht abgegeben werden. Und wenn das Foto später im Internet auftaucht, passiert nichts. "Damit macht man sich nicht strafbar", heißt es im Innenministerium. Ein Straftatbestand sei dagegen, wenn man die Wahlentscheidung eines anderen veröffentliche.

Für Briefwähler und für die Landtagswahlen gilt das Verbot nicht. Im Saarland etwa waren Handyfotos erlaubt. Das Verbot hängt von den Wahlordnungen der Bundesländer ab – in denen von Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen, wo im Mai gewählt wird, steht über das Fotografieren und Filmen nichts.